Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz am Arbeitsort unterhält, kennt das Problem: Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung gehen schnell ins Geld. Doch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgt jetzt für echtes Steuersparpotenzial bei Pendlern.
Die Krux mit der 1.000-Euro-Grenze
Wenn Du aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhältst, kannst Du Deine Unterkunftskosten mit bis zu 1.000 € pro Monat als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Diese gesetzliche Höchstgrenze gilt unter anderem für:
- Mietzahlungen
- Neben- bzw. Betriebskosten
- Reinigungskosten
- Die Zweitwohnungsteuer
Das Problem: Aufgrund gestiegener Miet- und Energiepreise ist diese Grenze insbesondere bei Zweitwohnungen in Großstädten extrem schnell ausgeschöpft. Für zusätzliche Kosten blieb da oft kein Spielraum mehr.
Das neue Urteil: Freie Fahrt für Stellplatzkosten
Hier kommt die gute Nachricht: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten für einen Kfz-Stellplatz am Beschäftigungsort nicht unter die 1.000-€-Grenze fallen. Deine Parkplatzmiete darfst Du also unbeschränkt und ungekürzt absetzen!
Dabei gelten sehr bürgerfreundliche Bedingungen:
- Niedrige Hürden für die Notwendigkeit: Wichtig ist nur, dass die Kosten für den Parkplatz notwendig waren. Im konkreten Urteilsfall genügte den Richtern schon ein einfacher Hinweis auf die angespannte Parkplatzsituation in Hamburg.
- Vertragsform ist egal: Es ist absolut unerheblich, ob Du den Stellplatz zusammen mit der Wohnung oder durch einen separaten Mietvertrag – gegebenenfalls sogar von einem ganz anderen Vermieter – anmietest.
Wichtig: Finanzämter blockieren noch – Einspruch lohnt sich!
Trotz des klaren Urteils gibt es einen Haken in der Praxis: Die Finanzämter sind derzeit aktuell noch angewiesen, Stellplatzkosten standardmäßig unter die 1.000-€-Grenze zu fassen und entsprechend zu deckeln.
Deshalb gilt für Dich: Einspruch lohnt sich! Wenn das Finanzamt Deine Werbungskosten im Steuerbescheid kürzt, hast Du dank des BFH-Urteils nun beste Chancen. Gehe aktiv dagegen vor und verweise im Einspruchsschreiben direkt auf die neue, steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung.